Der Förderverein


“Wenn wir jedem Individuum das richtige Mass an Nahrung und Bewegung zukommen lassen könnten, hätten wir den sichersten Weg zur Gesundheit gefunden” sagt Hippokrates, ca. 460-377 v. Chr.

Der Förderverein Ambulante Koronargruppen Dithmarschen e.V. wurde am  24.2.1984 gegründet und ist als gemeinnützig anerkannt.

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Der Verein ist beim  Amtsgericht Pinneberg zuständig für Schleswig Holstein unter der Nr. VR 740 ME eingetragen.

Förderverein Ambulante Koronargruppen Dithmarschen e. V.
Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Ambulante Koronargruppen Dithmarschen e. V.”
(2) Er hat seinen Sitz in Heide und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch organisatorische, finanzielle und ideelle Förderung von Koronar-Kursen im Kreis Dithmarschen im Sinne der kardiologischen Prävention und Rehabilitation.
(2) Die Kurse stehen unter ärztlicher Aufsicht und werden angeleitet durch speziell dafür medizinisch-wissenschaftlich und sportpraktisch ausgebildete Übungsleiterinnen oder Übungsleiter.
(3) Die Durchführung erfolgt in Form von Übungsstunden, an denen Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder mit Risikofaktoren, die zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen können, teilnehmen.
(4) Gruppengespräche, Arztinformation und Diätempfehlungen können den sportpraktischen Inhalt der Übungsstunden ergänzen.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks seiner Satzung verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Sachaufwendungen müssen nachgewiesen werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen sowie von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erworben werden.
(2) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber, und zwar mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalender] ahres.
(6) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere ‘wenn. es erheblich oder wiederholt gegen die Vereinsinteressen oder die satzungsmäßigen Pflichten verstoßen hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht eingezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich an die von ihm zuletzt benannte Adresse unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Dem Mitglied steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, die endgültig über einen Ausschluss, für den eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, entscheidet.
(7) Mitglieder, die dem Verein hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen
(2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung einzuhalten und im Rahmen dieser Satzung getroffene Entscheidungen zu beachten.
(3) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§7  Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Abwesenheit, die des Stellvertreters/der Stellvertreterin.
(2) Dem Vorstand sollte mindestens ein Arzt sowie eine weitere auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge oder der Kursleitung tätige Person angehören.
(3) Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(4) Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(5) Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleibt das Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(7) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte, soweit sie nicht auf Grund der Satzung der Mitgliederversammlung selbst vorbehalten sind.
Er hat insbesondere die Aufgaben:
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Anfertigung des Jahresberichtes,
Aufnahme neuer Mitglieder
(9) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen, oder bei dessen Verhinderung durch das weitere Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes i. S. d. § 26 BGB anwesend sind.
(11) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(12) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(13) Die Mitglieder des Vorstandes sind für den Verein ehrenamtlich tätig. Damit verbundene Barauslagen sind vom Verein nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes zu vergüten.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstands
b. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes über das vergangene Jahr, Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands
c. Genehmigung des Haushaltsplanes
d. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
e. Satzungsänderungen
f. Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal statt.
(3) Stimmrecht haben nur die Mitglieder.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie mit schriftlicher Begründung beantragen.
(5) Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail einzuladen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann. die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
(6) Anträge von Mitgliedern, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit dem Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung bei dem Vorstand eingereicht werden.
Über den Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand.
(7) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht angenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Diese können nur beschlossen werden, wenn die Anträge mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(8) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(9) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse zu § 4. Abs. 6 und 7 sowie § 8 Abs. 10 und § 11 Abs. 2
(10) Satzungsänderungen, insbesondere Änderungen des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Beiträge
(1) Der Verein hat von den Mitgliedern laufende Beiträge zu erheben.

§11 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der ersten Einladung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Herzstiftung e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 5. Februar 2013 und am 8. Oktober 2013 in der Kleinen Sporthalle der “Klaus-Groth-Schule”, Klaus-Groth-Straße, Heide, beschlossen und tritt mit seiner Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.